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Wohnberechtigungsbescheinigung

Rechtsgrundlagen

Der Besitz eines Wohnberechtigungsscheines ist die Voraussetzung für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung. Wohnberechtigungsscheine können Wohnungssuchende erhalten, wenn ihr Gesamtjahreseinkommen und das Jahresbruttoeinkommen aller mitziehenden familien- bzw. haushaltsangehörigen Personen zusammen die gesetzlich vorgegebene Einkommensgrenze nicht übersteigt.

Zur Ermittlung des Jahreseinkommens werden die letzten 12 Monate vor der Antragstellung als Bewertungszeitraum herangezogen (von jeder zum Haushalt gehörenden Person). Die einzureichenden Einkommensunterlagen müssen diesen Zeitraum vollständig belegen. Eine prognostische Berechnung für die Zukunft (Geltungsdauer des WBS) kann erfolgen (nach den Regeln des WoGG). Der WBS kann nur für den angestrebten Hauptwohnsitz beantragt werden. Er besitzt eine Gültigkeit von einem Jahr ab Ausstellungsdatum. Antragsberechtigt ist jeder Bürger, der wirtschaftlich in der Lage ist selbstständig eine Wohnung als Lebensmittelpunkt zu führen. Alle mitziehenden Personen müssen zur Familie bzw. zum Haushalt gehören. Der Antrag muss eigenhändig von allen volljährigen mitziehenden Personen unterschrieben sein.

Weiterhin wird eine Kopie des Personalausweises sowie – falls vorhanden – ein Schwerbehindertenausweis.
 

Ansprechpartner

Formulare

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