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Reisepass

Beschreibung

Am 01.11.2007 wurde der elektronische Reisepass (ePass) der zweiten Generation eingeführt. Was hat sich geändert?

  • Ordens- und Künstlernamen fallen weg.

  • Der Eintrag von Kindern entfällt.

  • Auf Antrag kann bei Vornamensänderung nach Transsexuellengesetz bereits das andere Geschlecht in den Pass eingetragen werden.

  • Die Passnummern für Reisepass, Dienstpass und Diplomatenpass sind ab dem 01.11.2007 alphanumerisch und werden nach dem Zufälligkeitsprinzip erzeugt.

  • Für den Reisepass, den Dienstpass und den Diplomatenpass existiert ein elektronisches Speichermedium, das Lichtbild, Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger, Angaben zur Qualität der Abdrücke und die Personendaten enthält.

  • Es existiert keine zentrale Datenbank für die Speicherung der biometrischen Merkmale. Die Fingerabdrücke werden bei Aushändigung des Dokumentes in der Datenbank gelöscht, Lichtbilder werden nur in der Passbehörde gespeichert. Die Passbehörde hat dem Passinhaber auf Verlangen Einsicht in die auf dem Chip gespeicherten Daten zu gewähren.

  • Bei Beantragung des Passes erfolgt die Abnahme des flachen Abdruckes des linken und rechten Zeigefingers bzw. ersatzweise des Daumens, Mittelfingers oder Ringfingers. Die Aufnahme des kleinen Fingers ist nicht zulässig. Die Speicherung entfällt, wenn die Abnahme aus medizinischen Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich ist.

  • Der Reisepass ist 10 Jahre gültig. Bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie bei Zweitpässen gilt eine Gültigkeitsdauer von sechs Jahren.

In der Regel darf jeder nur einen Reisepass bzw. vorläufigen Reisepass besitzen. In begründeten Ausnahmefällen kann man zwei Pässe besitzen, wovon der zweite jedoch nur 5 Jahre gültig ist. Die Eintragung eines Kindes in den Reisepass der Eltern ist seit dem 01.November 2007 nicht mehr zulässig. Die Verlängerung eines Reisepasses ist nicht möglich, es kann nur ein neues Dokument ausgestellt werden.

Ein Pass kann in begründeten Fällen versagt werden. Bei der Antragstellung dürfen keine Passversagungsgründe vorliegen. Der Passinhaber ist verpflichtet, den Verlust und das Wiederauffinden eines in Verlust geratenen Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses der Passbehörde, in deren Zuständigkeit er meldebehördlich registriert ist, unverzüglich anzuzeigen. Wenn der neue Pass gegen Unterschrift abgeholt wird, ist ein im Besitz befindlicher alter Pass abzugeben. Sie können Ihren alten Pass unter Umständen auch behalten, dazu ist er aber vorzulegen und ungültig zu machen.

Ein vorläufiger Reisepass kann nur im Ausnahmefall ausgestellt werden, wenn die Zeit für die Ausstellung eines Express-Passes nicht mehr ausreicht. Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen.

Notwendige Unterlagen

Fristen

Gebühren

Merkblätter

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