Schloss Wiesenburg | zur StartseiteParterre | zur StartseiteSchloss | zur Startseite
 

Gaststättengewerbe anzeigen

Kurzinformationen

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle

  • Getränke ausschenkt oder

  • zubereitete Speisen verabreicht,

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Der Betrieb eines Gaststättengewerbes im Land Brandenburg bedarf als stehendes Gewerbe keiner Gaststättenerlaubnis. Stattdessen muss eine Anzeige nach § 2 Abs. 1 BbgGastG vorgenommen werden.

Abgrenzungen:

Für den Gaststättenbetrieb im Reisegewerbe ist eine Reisegewerbekarte nach den Vorschriften des Titels III GewO erforderlich. Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks nach dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn (Posteingang) der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde entsprechend § 2 Abs. 2 BbgGastG schriftlich anzuzeigen.

Beschreibung

Notwendige Unterlagen

Fristen

Gebühren

Ansprechpartner