Interessenbekundungsverfahren zur Vergabe von drei Grundstücken in der Feldstraße im Ortsteil Wiesenburg der Gemeinde Wiesenburg/Mark
Beschreibung der Immobilie:
Benennung und Lage der Grundstücke
Die dargestellten Grundstücke befindet sich am nördlichen Rand des Ortsteils Wiesenburg der Gemeinde Wiesenburg/Mark. Die Grundstücke befinden sich im Eigentum der Gemeinde Wiesenburg/Mark. Die folgenden Grundstücke in der Flur 1 der Gemarkung Wiesenburg werden angeboten:
Flurstücke 1272 und 1275 758 m²
Flurstücke 1268 und 1271 759 m²
Flurstück 1267 759 m²
Im Rahmen der vorangegangen Interessenbekundungsverfahren wurden vier Grundstücke bereits vergeben, sodass in diesem Verfahren drei weitere Grundstücke zu vergeben sind.
Alle Grundstücke sind unbebaut und unterliegen den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 13 „Lückenschluss Feldstraße“ der Gemeinde Wiesenburg/Mark. Die Erschließung der kanalgebundenen Schmutzwasserbeseitigung sowie aller weiteren Medien erfolgt über die unmittelbar angrenzende Feldstraße. Die Verkehrserschließung erfolgt ebenfalls über die Feldstraße.
Bauplanungsrechtliche Voraussetzungen
Die Grundstücke befinden sich vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 13 „Lückenschluss Feldstraße“ der Gemeinde Wiesenburg/Mark. Nach dem Bebauungsplan sind auf den Grundstücken Einzel- und Doppelhäuser mit einer maximalen Breite von 16 Metern und zwei Vollgeschossen (ausgebautes Dachgeschoss) innerhalb der vorgegebenen Bauflächen zulässig. Das Dach ist mit roten nicht glänzenden Dachsteinen einzudecken. Die genaueren Vorgaben sind dem Bauungsplan Nr. 13 „Lückenschluss Feldstraße“ der Gemeinde Wiesenburg/Mark zu entnehmen.
Gestaltung des Grundstücks
Jedes der Grundstücke ist nach Norden durch einen fünf Meter breiten Streifen mit Bäumen und Sträuchern zu begrünen. Diese Ortsrandbegrünung hat durch den jeweiligen Grundstückseigentümer zu erfolgen. Außerdem ist auf jedem Grundstück mindestens ein Obst- oder Laubbaum zu pflanzen. Flächenhafte Stein-/ Kies-/ Split- und Schottergärten oder Schüttungen sind unzulässig.
Vor dem Baufeld für das Wohngebäude ist ein Vorgarten anzulegen. Im Vorgarten ist das Errichten von Carports, Garagen und anderen Nebenanlagen, von denen eine Wirkung wie von Gebäuden ausgeht, unzulässig.
Kaufpreis
Festpreis 80,00 €/m²
Neben dem Kaufpreis hat der Käufer alle Kosten des Vertrags und seiner Durchführung sowie die Grunderwerbssteuer zu tragen.
Der Kaufpreis ist innerhalb von 4 Wochen nach der notariellen Beurkundung zu zahlen.
Die Bebauung soll innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrags erfolgen, ansonsten erfolgt eine Rückabwicklung des Kaufvertrags und die Flurstücke gehen wieder in das Eigentum der Gemeinde Wiesenburg/Mark über. Die damit verbundenen Kosten trägt der Käufer.
Verfahren
In dem Interessenbekundungsverfahren kann jeder Interessent eine schriftliche Bewerbung bei der Gemeinde Wiesenburg/Mark, Schlossstraße 1, 14827 Wiesenburg/Mark, einreichen. Die Bewerbung muss bei der Gemeinde Wiesenburg/Mark, in einem verschlossenen Umschlag eingegangen sein. Der Umschlag ist mit dem folgenden Hinweis zu versehen:
Bewerbungsunterlagen für ein Grundstück in der Feldstraße
Der Ortsbeirat Wiesenburg berät anhand des Konzepts darüber, welche Bewerber in der engeren Auswahl zu betrachten sind. Daraufhin entscheidet die Gemeindevertretung über den Zuschlag für die jeweiligen Bewerber.
Kaufangebot
Die Interessenten sollten in Ihrer Bewerbung auf folgende Punkte eingehen:
Welche zukünftige Nutzung ist auf dem Grundstück vorgesehen? (Eigennutzung, Fremdnutzung, Vermietung etc.)
Welche Bebauung ist auf dem Grundstück vorgesehen? (bitte den B-Plan Nr. 13 „Lückenschluss Feldstraße“ beachten)
Wie ist die beabsichtigte Finanzierung für den Grundstücksankauf und den Hausbau? (ein Finanzierungsnachweis ist noch nicht erforderlich)
Wie wird aktuell und in der Zukunft ehrenamtliches Engagement gezeigt?
Wie sind die aktuellen Umstände? (Kinder, Haustiere, Arbeit, Arbeitsort etc.)
Welche Motivation gibt es in Wiesenburg ein Haus zu bauen? (Familie, Familiengründung, stammen von hier, Lebensabend etc.)
Ist bereits Grundbesitz im Gemeindegebiet vorhanden?
Entscheidend für die Vergabe der Grundstücke ist das Gesamtkonzept der jeweiligen Bewerber.
Sonstiges
Alle weiteren für den Ankauf der Grundstücke relevanten Sachverhalte (z. B. Inhalt des Kaufvertrags, Zeitschienen u. a.) werden nach Auswahl des Käufers zwischen der Gemeinde und dem Käufer geklärt.
Wenn alle Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 13 „Lückenschluss Feldstraße“ bebaut sind, wird die Feldstraße vollständig ertüchtigt. Anliegerbeiträge werden dafür nicht erhoben.